Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Die nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden. Der Besteller erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle
zukünftigen Geschäfte als für ihn verbindlich an.
Jede abweichende Änderung bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung eigener Geschäftsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen
oder durch unsere Lieferung Vertragsinhalt.
Vom Käufer vorgegebene Liefertermine sind für den Verkäufer nicht bindend, es sei denn, daß eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung des vom Käufer verlangten Liefertermins durch den
Verkäufer erfolgt ist.
II. Angebote, Lieferung, Bestellung und Auftragsbestätigung
1. Unsere Angaben sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit frei-bleibend.
Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur, wenn diese von uns schriftlich bestätigt
sind. Dasselbe gilt für von uns zugesicherte Eigenschaften der Liefergegenstände.
Zeichnungen, Ablichtungen, Maße, Gewichte, Farben und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung.
3. An Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen usw. behält sich der Lieferant das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote und Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht
zugänglich gemacht werden und nicht zu Ausschreibungszwecken verwendet werden. Bei Nichtannahme des Angebots sind sie unverzüglich zurückzugeben.
4. Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, die vom Besteller ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des Entgelts auf den Besteller über.
5. Bei Waren, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis nicht enthalten:
- die niederspannungsseitige Installation,
- die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge,
- etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z. B. Maurer-, Elektrik-, Verputz- oder
Abdichtungs Arbeiten
6. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unvorhergesehene Ereignisse, Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei uns oder unseren Zulieferern behindert, z.B. durch
Betriebsstörungen, durch Energiemangel, durch Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, Wetter so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer dieser Hindernisse zuzüglich einer weiteren
angemessenen Frist. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu
erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
7. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Absatz 6 genannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei.
8. Von der Behinderung nach Ziffer 6 und der Unmöglichkeit nach Ziffer 7 werden wir den Besteller umgehend verständigen.
9. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10. Ist der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu
sein.
11. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
12. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der vereinbarten Anzahlung
und der Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte.
13. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten für den Besteller zumutbar sind, bleiben vorbehalten.
14. Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder
Dritte. Deren Beschaffung ist Sache des Bestellers. Soweit die Genehmigung durch den Lieferanten beschafft wird, ist dieser Vertreter des Bestellers. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt
in jedem Falle der Besteller. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann der Lieferant die entstandenen Kosten zuzüglich 10 % der Auftragssumme verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen,
nachzuweisen, daß ein Schaden des Lieferanten überhaupt nicht
entstanden oder nur wesentlich geringer ist.
15. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung.
16. Montagezeiten, An- und
Abfahrten, Gerüststellung, Mietdauer Arbeitsbühnen usw. sind nur überschlägig ermittelt und ergibt einen ca. Aufwand, dieser wird hier nur pauschal
angegeben und wird bei der Abschussrechnung nach tatsächlichem Aufwand
detailliert abgerechnet.
III. Montage
1. Bei Montagearbeiten wird vorausgesetzt, daß sie ohne Behinderung und Verzögerungen
durchgeführt werden können. Liefer- und Montagefristen beginnen erst zu laufen, wenn die Baustelle so vorbereitet ist, daß die Anlieferung des Materials ohne weiteres möglich ist und die
Montage sofort nach Ankunft der Monteure beginnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt werden kann. Montagefristen verlängern sich angemessen, wenn die vom Besteller zu erbringenden Leistungen an
der Baustelle nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht werden.
2. Vorbereitung der Baustelle: der Besteller hat auf seine Kosten die Baustelle vor
Anlieferung des Materials zu räumen und dafür zu sorgen, daß ein ungehinderter Materialtransport bis unmittelbar zur Baustelle möglich ist. Mehrkosten für zusätzlichen Materialtransport vom LKW
zur Baustelle trägt der Besteller.
3. Leistungen des Bestellers: der Besteller hat auf seine Kosten rechtzeitig zu
stellen:
- Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft, einschließlich der Anschlüsse zur Baustelle
- für die Aufbewahrung des Materials und der Werkzeuge genügend große, geeignete, trockene und
verschließbare Räume sowie angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume für unsere Monteure
4. Verzögert sich die Montage durch Umstände auf der Baustelle, die wir nicht zu vertreten
haben, so hat der Besteller die Kosten für Wartezeiten, zusätzliche Montagezeiten und Reisen der Monteure zu tragen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Konstruktionsänderungen vorgenommen
werden müssen, die wir nicht zu vertreten haben oder bei Vertragsschluss noch nicht berücksichtigt
waren.
5. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten
nicht enthalten, die dadurch entstehen, daß durch von Besteller zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende
Aufwendungen an Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Eventuell erforderliche Fremdleistungen (siehe oben II. 5) können vom Lieferanten auf
Rechnung des Bestellers in Auftrag gegeben werden. Zusätzliches Material, das für die fachgerechte Montageausführung benötigt wird, wird nach Verbrauch berechnet. Dies gilt auch für Material, das
infolge von Konstruktionsänderungen zusätzlich benötigt wird.
7. Arbeitszeitnachweis: Die Aufstellung über die Arbeits- und Montagezeit wird wöchentlich
bzw. bei Ende der Montagearbeiten dem Besteller zur Anerkennung vorgelegt. Ist der Besteller oder ein von ihm Beauftragter bei der Aufstellung der Arbeitszeit- und Materialverbrauchsnachweise
nicht anwesend oder wird bei Vorlage der Aufstellung die Anerkennung verweigert, so hat der Besteller innerhalb von 1 Woche nach Kenntnis der von unseren Monteuren getroffenen Feststellungen
unter Angaben von Gründen schriftlich zu widersprechen. Erklärt sich der Besteller nicht innerhalb der genannten Frist, so gelten die von unseren Monteuren getroffenen Feststellungen über
Arbeitszeiten und Materialverbrauch und sind für den Besteller verbindlich.
8. Visuelle Qualität von mit Polymer-Folien beklebtem Glas
In diesem Standard wird die akzeptable visuelle Qualität von Polymer-Folien festgelegt, die auf Architekturglas aufgebracht werden. Von
mit Polymer-Folien beklebtem Glas wird nicht die gleiche visuelle Qualität erwartet, wie vom Glas allein, auf das sie aufgebracht werden.
8.1. Im Idealfall sind Vereinzelte Einschlüsse zu Akzeptieren. Je nach Umwelteinflüsse z.B. Wind, Trockenheit, Straßenverkehr, Bahnstrecken, Flughäfen, Landwirtschaftliche Nutzflächen, Feld- und Schotterwege, Bäume und Sträucher, Überhänge, Jalousien Baustellen, Erdarbeiten o.Ä. in der Nähe sind je nachdem eine größere Anzahl von Einschlüssen zu Akzeptieren.
Die folgenden Kriterien gelten nur für die aufgeklebte Folie, nicht für mögliche Defekte im Glas.
9. Definitionen und Beschreibungen
Siehe GGF-Datenblatt 5.18.3 „GGF Recommendations for Adhesive Backed Polymeric Film Applied to Glass: Definitions, Descriptions and Components”.
10. Aushärtezeit
Die aufgebrachte Folie braucht eine bestimmte Zeit bis zur vollen Klebkraft, da beim Aufbringen eine Reinigungslösung in Wasser für
ein Aufschwimmen der Folie auf dem Glas sorgt; das überschüssige Wasser wird herausgedrückt, es bleibt aber immer ein Rest Wasser zwischen Folie und Glas. Die Zeit bis zum Erreichen der vollen Klebkraft wird oft als „Kleber-Aushärtezeit” bezeichnet. Die Adhäsion/Klebkraft steigt während dieser Zeit von einem niedrigen Wert kontinuierlich an. Visuelle und adhäsive Aushärtezeit hängen von der Dicke und der Art der verwendeten Folie ab. Die typische visuelle Aushärtezeit kann je nach äußeren Bedingungen kürzer oder länger sein.
11. Prüfung der visuellen Qualität
Die Überprüfung der optischen Qualität kann bedingt vor der vollständigen visuellen Aushärtung geschehen. In Tabelle 1 stehen die typischen Visuell-Aushärtezeiten von Polymer-Klebefolien, die keine Metallschichten, Legierungen, Oxide oder ähnliche Beschichtungen enthalten. Es sei darauf hingewiesen, dass Effekte während des Aushärtens wie Wasserblasen, Wasser-Verzerrungen und Wassertrübung nicht als Defekte angesehen werden.
12. Prüfbedingungen
12.1 Innen aufgebrachte Folie
Das Glas mit der Folie ist von der Raumseite aus im rechten Winkel zum Glas aus einer Entfernung von nicht weniger als 3 m
zu betrachten. Die Sichtprüfung soll bei Tageslicht aber nicht im direkten Sonnenlicht geschehen und den normalen Sichtbereich
umfassen mit Ausnahme eines 50 mm breiten Streifens außen am Rand.
12.2 Außen aufgebrachte Folie
Das Glas mit der Folie ist von der Außenseite aus, im rechten Winkel zum Glas aus einer Entfernung von nicht weniger als 3 m zu betrachten. Die Sichtprüfung soll bei Tageslicht aber nicht im direkten Sonnenlicht geschehen und den normalen Sichtbereich umfassen mit Ausnahme
eines 50 mm breiten Streifens außen am Rand.
12.3 Außen aufgebrachte Folie auf Horizontalen Flächen )alle Flächen die geneigt sind)
Durch die Vertikale Lage der Scheiben kann es durch Ablagerungen von Schmutzpartikeln zu deutlich erhöhter Schmutzbelastung unter der Folie kommen, insbesondere durch Wind, Angrenzenden Dachflächen aus Ziegel, Teerpappe und ähnlichen kommen, ebenso durch die Montage die im Liegen über der Scheibe.
13. Prüfung der Randzone
13.1 Innen aufgebrachte Folie
Die 50 mm breite Randzone wird ähnlich dem Verfahren in 4 oder 5 geprüft, nur dass eine kleine Anzahl von Partikeln akzeptabel ist,
wenn ungünstige Bedingungen in der Randzone das Erreichen der normalen Standards hoher Qualität nicht zulassen.
13.2 Außen aufgebrachte Folie
Die 50 mm breite Randzone wird ähnlich dem Verfahren in 4 oder 5 geprüft, nur dass eine etwas größere Zahl von Defekten akzeptabel ist, da die Umweltbedingungen das Erreichen der normalen Standard hoher Qualität nicht zulassen.
13.3. Außen aufgebrachte Folie auf Horizontalen Flächen (alle Flächen die geneigt sind)
Durch die Vertikale Lage der Scheiben kann es durch Ablagerungen von Schmutzpartikeln zu deutlich erhöhter Schmutzbelastung im Randbereich der Folie kommen, insbesondere durch Wind, Angrenzenden Dachflächen aus Ziegel, Teerpappe und ähnlichen kommen, ebenso durch die Montage die im Liegen über der Scheibe.
14. Randspalten
Die Spalten an den Rändern sind normalerweise kleiner als 2 mm können aber auch bis 10 mm betragen, ohne dass die Folie mit dem Rahmen-/Glasierrand, Dichtungen oder Ähnlichem in Berührung kommt, müssen aber möglicherweise größer sein, wo die Bedingungen in der Randzone ein enges Anliegen der
aufgebrachten Folie unmöglich machen. Dieser Rand ermöglicht das Hinausdrücken des während des Aufbringens verwendeten Wassers
und stellt sicher, dass die Ränder der Folie durch Kontakt mit dem Rahmenrand nicht nach oben gedrückt werden. Kontakt mit dem
Rahmenrand kann die Folie abheben und ist ein Installationsfehler. Bei Folien dicker als 200 μm sind die Randspalten normalerweise
größer 4 mm, je nach den Bedingungen in der Randzone. Ein Randspalt von weniger als 2 mm wird für dunkle Folien
(gefärbt, metallisiert, gefärbt/metallisiert und gespritzt) empfohlen, um das Lichtlinie am Rand der Folie zu minimieren. Diese Markierung muss permanent und an einer Stelle angebracht sein, die auch nach dem Einbau komplett sichtbar ist. Beispiele für eine permanente Markierung sind nicht-wieder verwendbare Etiketten (perforierte Etiketten, die nur in kleinen Stücken von einem Teil entfernt werden können) und UV-stabilisierte Tintendrucke. Typische Aushärtezeiten von Folien (Abschnitt 3) Foliendicke in μm
Typische Aushärtezeiten in Tagen
Bis zu 100µ 30 Tage
100 bis 200µ 60 Tage
200 bis 300µ 100 Tage
300 bis 425µ 140 Tage
Hinweis: Typische Aushärtezeiten gelten für das installierte Produkt bis zum Erreichen einer akzeptablen visuellen Qualität und sind nicht mit der Zeit bis zum Erreichen der maximalen Wirkung zu verwechseln. Die Aushärtezeiten verändern sich unter bestimmten Umgebungsbedingungen, z. B. niedrige Temperatur und/hohe Luftfeuchtigkeit und/oder zum Schutz der Folie vor direkter
Sonnenbestrahlung heruntergelassener Rollos.
14.1. bei größeren Randspalten behalten wir uns vor diese mit einem Schwarzem Kantenband bzw. einer Silikonnaht zu überdecken
15. Zusammenfügen von Folie
Folien müssen zusammengefügt werden, wenn größere Glasscheiben zu beschichten sind; dann, wenn die Scheibe in Breite und Länge größer ist als die maximale Breite der Folie. Die Stoßlinie selbst ist nicht als Defekt zu bewerten. Diese Linie sollte gerade und parallel zu einer Kante des Rahmenrands sein. Die beiden Teile der Folie können stumpf zusammengefügt werden und sollen dicht beieinander liegen sich aber nicht berühren; die maximale Breite des Spalts sollte 1 mm sein. Folie mit einer Dicke von weniger als 50 μm können überlappen, verbunden oder stumpf zusammengefügt werden.
Hinweis: In einigen Fällen ist eine Stumpfverbindung (Sicherheits-/ Schutzfolie) bei Glasscheiben erforderlich, die Biegekräften ausgesetzt sind. In diesen Fällen muss der Spalt an der Verbindung größer als 1 mm sein.
16. Sichtbare Lichtreflektionen
Es sei darauf hingewiesen, dass sichtbare Lichtreflektionen durch das Aufbringen einer Fenster Folie verändert werden können. Dies ist insbesondere bei Folien der Fall, die Layer aus Metall, Metalllegierungen oder ähnlichem haben. Dies ist kein Defekt, sondern die natürliche Folge der in der Folie verwendeten Hochleistungsbeschichtungen.
17. Folienrandversiegelung
Die Folienrandversiegelung ist Notwendig bei metallisierten Folien im Außenbereich und wird mit einem 3M Kantenband speziell für die Randversiegelung von Metallisierten Flachglas Folien ausgeführt. 10mm breit, Farbe: schwarz. In Speziellen Fällen (z.B. Horizontalen Flächen (alle Flächen die geneigt sind) kann sie auch mit farbigen oder Transparenten Silikon erstellt werden. Bei einer Horizontalen Fläche (alle Flächen die geneigt sind) kann es zu einem unregelmäßigen Verlauf der Naht kommen das besonders bei einer liegenden Montage hervortritt.
18. Endreinigung
Nach Verklebung der Folie wird eine grobe Reinigung vorgenommen. Eine Endreinigung kann erst nach vollständiger Durchtrocknung vorgenommen werden und wird falls nicht im Angebot aufgeführt gesondert berechnet.
19. Eine Vollverklebung beinhaltet ausschließlich soweit nicht anders Schriftlich vereinbart die Außen Verklebung von Verklebe
fähigen Karosserieteilen wie Türen, Motorhaube, Kotflügel uä. Die Folie wird direkt an den Bauteilen abgeschnitten bzw. mittig in den Spalten. Innenverklebungen wie Türfalzen, Holme
Türinnenseiten und dergleichen sind nicht bestand einer Vollverklebung und werden gesondert berechnet.
IV. Preise
Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, zu dem am Tag der Lieferung geltenden Nettopreis zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren - insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe - so können wir Anpassungen der
Preise vornehmen.
Wir sind bei Anschlussaufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden. Einigen wir uns nicht mit dem Besteller über die Preisanpassung, so hat sowohl der Besteller als auch wir das Recht zum
Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss weiterer Ansprüche.
V. Zahlung
1. Unsere Rechnungen sind, so weit nichts anderes vereinbart, rein netto innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.
2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch die ortsüblichen Bankzinsen, zu
berechnen, ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
3. Wir behalten uns vor, über die Hereingabe von Wechseln oder Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden.
Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt.
4. Für den Fall, daß ein Wechsel oder ein Scheck nicht termingemäß eingelöst wird oder die Umstände beim Besteller eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr
rechtfertigen, können wir die gesamte Forderung, auch wenn hierfür Wechsel oder Scheck gegeben sind, sofort fällig stellen.
5. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
6. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Bestellers bestehen nicht, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene und rechtskräftig gestellte Forderung, mit der aufgerechnet werden
soll.
7. Sämtliche Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
8. Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigt uns, Zahlung vor Ablauf des vereinbarten Zahlungstermines zu fordern und/oder noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten
o.v. Vertrag zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Hierzu gehören auch bedingte
Forderungen.
2. Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware im Sinne der § 947 und § 950 BGB mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in
Höhe das dem Besteller berechneten Verkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Besteller verwahrt die Sache unentgeltlich für uns.
3. Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und zwar gegen sofortige Zahlung unter Eigentumsvorbehalt veräußern; zu anderen Verfügungen, insbesondere zur
Sicherungsübereignung und zur Verpfändung ist er nicht berechtigt.
4. Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware (Weiterverkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer) einschließlich der entsprechenden Forderung aus
Wechseln mit allen Nebenrechten an uns ab.
5. Für den Fall, daß die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, den wir
dem Besteller für die weiterveräußerte Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer berechnet haben.
Für den Fall, daß die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent
gegenüber seinen Kunden ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer.
6. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung
zulässig. Für den Fall, daß beim Besteller Umstände eintreten, die nach unserer Auffassung eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, hat der Besteller auf unser Verlangen die Schuldner von der
Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, uns alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel herauszugeben. Zu diesem Zweck hat der Käufer ggf. Zutritt zu
seinen diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.
7. Bei Vorliegen der in Absatz 6 Satz 3 genannten Umstände hat uns der Besteller Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware
zuzusenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
8. Übersteigt der Wert dieser Sicherung die Höhe unserer Forderung um mehr als 20%, werden wir insoweit die Sicherung nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freigeben.
9. Der Besteller hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen sofort schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu
unterstützen.
10. Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten
Verwendungen trägt der Besteller.
VII. Lieferung und Abnahme
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Risiko des Bestellers. Dies gilt auch für etwaige Rücksendungen. Bei allen Lieferungen - auch wenn wir nach besonderer schriftlicher Vereinbarung die
Versandkosten übernehmen - geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist.
Werden Waren durch den Lieferanten montiert, werden diese beim Besteller bei Fertigstellung übergeben und sind von ihm zu diesem Zeitpunkt abzunehmen. Die Abnahme ist unseren Monteuren auf
unserem Montagebogen schriftlich zu bestätigen. Bei der Abnahme sind erkennbare Mängel in den Montagebogen aufzunehmen. Gewährleistungsansprüche für erkennbare Mängel bestehen nur, wenn diese
Mängel im Montagebogen als gerügt aufgenommen werden. Sind etwa vorhandene Mängel auf diese Weise im Montagebogen festgestellt, so kann der Besteller die Abnahme nur bei Vorhandensein
wesentlicher Mängel verweigern. Die diesbezügliche Beweislast obliegt dem Besteller. Versand- und montagefertig gemeldete Ware, die vom Besteller innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der
Fertigmeldung nicht abgerufen wird, wird auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert. Gleichzeitig gilt die Ware als abgenommen und es erfolgt Rechnungstellung. Falls der Versand ohne
Verschulden von uns unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir versichern die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf
dessen Kosten.
Die Abnahme unserer Lieferungen und/oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich durch den Auftraggeber oder
seinen Vertreter zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen und/oder Teilleistungen.
Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
Auf eine schriftliche Fertigstellungsmitteilung von uns ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere Lieferungen und/oder Leistungen unverzüglich
schriftlich abzunehmen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann und wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach unserer Mitteilung der
Fertigstellung als vom Auftraggeber abgenommen.
Hat der Auftraggeber unsere Lieferungen und/oder Leistungen ganz oder teilweise in Benutzung genommen, gilt die gesamte Abnahme mit dem Ablauf
von 7 Kalendertagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt
VIII. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Die Verarbeitung und Benutzung unserer Erzeugnisse geschieht auf Gefahr des Bestellers.
Unsere gestalterische und anwendungstechnische Beratung ist - auch im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter - unverbindlich und stellen keine Zusicherung dar sowie befreit den Besteller nicht
von der Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für seine Zwecke und ob Rechte Dritter hierdurch tangiert werden.
2. Der Besteller wird die Ware einer Eingangskontrolle unterziehen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch innerhalb 7 Tagen nach Eintreffen der Waren am Bestimmungsort unter
genauer Begründung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Beanstandungen berechtigen den Besteller nicht, die Annahme der Ware zu verweigern.
3. Der Besteller hat bei berechtigten Beanstandungen nach unserer Wahl einen Anspruch auf kostenfreie Nachlieferung mangelfreier Ware, falls wir uns nicht mit einer Minderung des Kaufpreises
(Herabsetzung der Vergütung) einverstanden erklären. Ist die Ersatzlieferung wieder fehlerhaft, dann kann Minderung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden.
Verweigern wir Mängelbeseitigung oder geraten wir in Verzug, kann
der Besteller uns eine angemessene Nachfrist setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden kann. Hält der Besteller die
Ware nicht vollständig zur Beseitigung bereit, so verliert er den eventuellen Anspruch auf Ersatzlieferung oder Minderung. Wir werden nach Empfang einer Beanstandung auf eine sofortige
Beseitigung der Mängel bedacht sein. Bevollmächtigte und Mitarbeiter unseres Hauses für diese Besichtigung sind nicht berechtigt, über etwaige Beanstandungen endgültige Entscheidungen zu treffen,
die uns binden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wird, sowie uns auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung gestellt wird. Für
Fremderzeugnisse haften wir nicht. Wir treten jedoch unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses an den Besteller ab.
Falls durch unklare oder unvollständige Angaben (besonders bei eiligen Aufträgen) eine den Empfänger nicht befriedigende Lieferung erfolgt, ist der Besteller dafür verantwortlich.
Wegen mangelhafter Teillieferung kann nicht Ersatz der Gesamtlieferung oder der übrigen Teillieferungen gefordert werden. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller
seine Verpflichtungen nicht in angemessener Höhe erfüllt.
4. Sämtliche Ansprüche gegen den Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spät. 6 Monate nach Gefahr Übergang auf den Besteller.
5. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Die Beweislast hierfür trägt im übrigen der Besteller.
6. Alle Empfehlungen, Hinweise oder Beratungen unseres Personals im Zusammenhang mit dem Verkauf unserer Produkte oder in Bezug auf das Produkt selbst erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen
unter Ausschluss einer jeglichen Haftung mit Ausnahme einer Haftung für vorsätzliche Schädigung. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.
7. Wir haften grundsätzlich nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden, insbesondere Schäden aus positiver Vertragsverletzung, sind von der Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für
Verschulden bei Vertragsschluss, für die Verletzung von Nebenpflichten und unerlaubter Handlung.
8. Soweit Hinweise oder Ratschläge bezüglich der Verarbeitung oder Verwendbarkeit unserer Ware für bestimmte Zwecke durch unsere Mitarbeiter gegeben werden, geschieht dies nach bestem Wissen und
Gewissen; eine Gewährleistung übernehmen wir damit nicht. Angaben technischer Art gelten nicht als "zugesicherte Eigenschaft" im Rechtssinne.
9. Rücksendungen können nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung angenommen werden.
IX. Gewährleistung für Lichtwerbeanlagen
1. Für Lichtwerbeanlagen (ausgenommen Leuchtstofflampen und Glühlampen) übernehmen wir eine Garantie von 12 Monaten, sofern die Auftragsausführung eine Lieferzeit von mind.
4 Wochen zur Verfügung steht und sofern die aufkommenden Schäden auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller. Für Leuchtröhren gilt die
Garantiefrist von 12 Monaten nur, sofern eine durchschnittliche Betriebsdauer von täglich 10 Stunden nicht überschritten wurde.
2. Für Vorschaltgeräte, Schaltgeräte, Leuchtstofflampen, Glühlampen und sonstige elektrische Ausrüstungen werden 6 Monate Garantie geleistet.
3. Eine Gewährspflicht ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von uns bezogenes Betriebsgerät oder Zubehör verwendet wird, oder die von uns gelieferten Erzeugnisse von dritter
Seite nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder beim Besteller ordnungswidrig betrieben worden sind und außerdem, wenn ein von uns nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vorgenommen
hat.
4. In Garantiefällen wird, wenn das beanstandete Teil spesenfrei eingesandt wird, kostenlos Ersatz geliefert.
5. Demontage-, Montage-, Fracht- und sonstige in diesem Zusammenhang anfallende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Andere Ansprüche wegen direkter oder indirekter Schäden bestehen nicht.
7. Bei Reparatur Arbeiten kann eine Garantie für Farbgleichheit nicht gegeben werden.
8. Für Ersatzlieferungen (kostenlos oder gegen Berechnung) endet die Garantiezeit mit der für die Erstlieferung festgestellten Frist.
9. Wir sind berechtigt, die Richtigkeit von Gewährleistung durch unsere Fachingenieure oder Monteure nach prüfen zu lassen. Ergibt sich kein Recht zur Inanspruchnahme der Gewährspflicht, so trägt
der Besteller die Prüfunskosten.
10. Für die Tragfähigkeit der vorhandenen Fundamente bzw. Unterkonstruktionen übernehmen wir weder Garantie noch Haftung. Dies ist Sache des Bestellers.
11. Dachverwahrungen sind grundsätzlich bauseitige Leistungen. Für Schäden an der Dachhaut oder daraus entstehende Folgeschäden haften wir nicht.
X. Warenrücksendung
Für eine Warenrücksendung, aus welchem Grund auch immer, muss unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden. Von jeglicher Rücknahme ausgeschlossen sind Leistungen, die speziell für den
Besteller angefertigt wurden, wenn keine Falschlieferung durch unser Verschulden nachgewiesen werden kann.
XI. Urheberrechte
Der Besteller hat das Recht, die Logoentwicklung und Entwürfe zu nutzen und zu vervielfältigen, soweit er sie käuflich erwirbt. Ansonsten verbleiben die Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte bei
uns. Für Entwürfe des Bestellers übernehmen wir wegen Ansprüchen aus Verletzung von Urheber- und Warenzeichenrechten keinerlei Haftung.
XII. Schadensersatzansprüche
Jegliche Ansprüche des Bestellers aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und erlaubter Handlung, insbesondere auf
Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den
Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern von Personen - oder Sachschäden - an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Unsere Haftung beschränkt sich auf den für uns vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Lieferanten.
XIV. Wirksamkeit
Sollte einer dieser Bedingungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.